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Religiöse Orientierung von Pflegekindern

Aktualisiert: 27. Aug.

Hände von Menschen mit unterschiedlichen Nationalitäten liegen gefaltet auf dem Tisch

Ein Pflegekind in die eigene Familie aufzunehmen ist viel mehr als ihm ein Dach über dem Kopf zu bieten. Es bedeutet sich und sein Leben zu öffnen, den Alltag zusammen zu erleben und Liebe zu schenken. Als Pflegeeltern erzieht, begleitet und unterstützt man das Kind im Netzwerk der eigenen Normen und Werte, bringt ihm das bei, was man für wichtig hält und versucht im Chaos unserer modernen Welt Halt zu bieten. Für viele Menschen spielt ihr Glauben dabei eine wichtige Rolle. Er begleitet und unterstützt uns bei unseren Entscheidungen und bietet mit seiner Gemeinschaft neben der Familie einen Ort, an dem wir uns geborgen fühlen. Mit der Aufnahme eines Pflegekindes stellt sich für viele Pflegeeltern daher die Frage, wie es mit der Gestaltung des Glaubens im Umgang mit dem Pflegekind aussehen kann.


Vorweg ist uns wichtig zu betonen, dass es gegen die Auslebung eines Glaubens und den damit verbundenen Werten und Traditionen nichts einzuwenden gibt. Er gehört zu Ihrem Lebensalltag dazu und somit auch zum Alltag des Kindes. Es steht Ihnen also frei das Kind dabei einzubinden. In diesem Zusammenhang stellt sich nach einiger Zeit oft die Frage, wie es mit der Durchführung bestimmter, mit der eigenen Religion verbundenen, Meilensteine oder Ritualen aussieht. Darf ich ein Pflegekind taufen lassen? Darf es beschnitten werden?


Grundsätzlich gilt in Deutschland das Recht, dass die Eltern über die Religionszugehörigkeit ihres Kindes entscheiden, solange dieses nicht im Stande ist eine eigene Entscheidung zu treffen. Es besagt, dass sie mit der Ausübung der elterlichen Sorge auch das Recht haben über die Religiosität ihres Kindes zu bestimmen. Für Pflegekinder bedeutet das also folgendes:


Soll ein Pflegekind beispielsweise getauft werden, liegt die Entscheidung bei der sorgeberechtigten Person. Dies gilt allerdings nur, solange die leiblichen Eltern im Vorfeld keinen Gebrauch von ihrem Erstbestimmungsrecht gemacht haben. In beiden Fällen muss die sorgeberechtigte Person ihre Entscheidung durch ein gerichtliches Verfahren bestätigen lassen. Für das Gericht sind dabei verschiedene Faktoren relevant. Zum einen, ob die Notwendigkeit einer religiösen Maßnahme gegeben ist, dies heißt, ob für das Kind und sein Wohl ein Nachteil entsteht, wenn dem Wunsch nicht entsprochen wird. Zum anderen, ob das Kind sich selbst zu dem Wunsch äußern kann. Also ob es im Stande ist zu benennen, was eine Taufe für es bedeutet und was es bedeutet, wenn diese nicht erfolgt. Zum Schluss ist es immer noch üblich die Haltung der leiblichen Eltern ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem Beschluss im Jahr 2013 (FamRZ 2014, 1122) deutlich gemacht, dass die besondere Bindung eines Pflegekindes zu seinen Pflegeeltern und dessen Recht der gleichen Religionsgemeinschaft anzugehören wie seine engsten Bezugspersonen, vorrangig gegenüber dem Wunsch der leiblichen Eltern ist.


Ergänzend bleibt zu sagen, dass Kinder mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres in Deutschland das Recht haben, ihre Religion selbst frei zu wählen und ab Vollendung des zwölften Lebensjahres kann ein Kind nicht gegen seinen Willen gezwungen werden einer Religion anzugehören (§ 5 RelKErzG).



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