Eine weit verbreitete Frage in Pflegefamilien ist, wie im vorausgegangenen Beitrag angedeutet die Frage nach der Möglichkeit den Familiennamen des Pflegekindes zu ändern. Dieser Vorgang ist in Pflegefamilien häufiger zu beobachten, als man vermuten könnte und geht oft einher mit einem auf Dauer angelegtes und schon lange bestehendes Pflegeverhältnis. Bevor wir Ihnen mehr zu Vorgang der Namensänderung erzählen, wollen wir als Träger darauf hinweisen, dass wir eine Namensänderung dann als sinnvoll und im Interesse des Kindes betrachten, wenn:
1. Das Pflegeverhältnis schon länger bestand hat
2. Das Verhältnis auf Dauer angelegt ist
3. Das Kind diesen Wunsch äußert, über einen längeren Zeitraum
4. Die Pflegeeltern diesen Wunsch teilen und unterstützen
Um den Nachnamen eines Pflegekindes zu ändern, muss die Person, die die elterliche Sorge innehat, einen Antrag auf Namensänderung bei Gericht stellen. Dieser Antrag muss die Begründung enthalten, warum die Namensänderung wichtig für das Kind ist und welche Nachteile sich für das Kind ergeben, wenn diese Namensänderung nicht erfolgen sollte. Oft müssen die Pflegekinder ihre Begründung selbst vor Gericht vortragen.
Sollte es sich bei dem Sorgerechtsinhaber um einen Vormund handeln, kann dieser den Antrag stellen. Die beste Voraussetzung, diesen Antrag genehmigt zu bekommen ist es zudem ein Einverständnis der leiblichen Eltern vorliegen zu haben. Sollten die leiblichen Eltern weiterhin das Sorgerecht innehaben, wird es etwas komplexer. Grundsätzlich müssen diese dem Antrag zustimmen und mithilfe des Jugendamtes und/ oder des Trägers den Antragsweg gehen. Die Erfahrungen zeigen, dass dies in den seltensten Fällen funktioniert und es dann eher über ein Ersetzungsverfahren im Vorfeld der Namensänderung gehen muss, das schriftliche Einverständnis der Eltern zu erwirken. In einem Ersetzungsverfahren, kann dass Gericht bei ausreichender Begründung, die Zustimmung der leiblichen Eltern gerichtlich ersetzen und die Stellung des Antrages auch ohne deren Zustimmung zulassen.
Es kann ein unkompliziertes Verfahren sein, in einigen Fällen etwas aufwendiger, doch im vergleich zu anderen möglichen gerichtliches verfahren in Pflegeverhältnissen deutlich weniger schwierig. Denn grundsätzlich haben Pflegekinder in diesen Änderungsproessen den Vorteil, dass gemäßer Nr. 42 NamÄndVwV dem Wunsch auf Namensänderung bei Pflegekindern zu entsprechen ist, „wenn die Namensänderung dem Wohle des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt“.
Zu bedenken gilt trotzdem folgendes: Die Namensänderung muss dem Wohl des Kindes dienen und in seinem Interesse erfolgen. Es darf kein Nachteil für das Pflegekind durch die Namensänderung entstehen und vor Gericht haben beide Seiten (Kind und leiblichen Eltern) ein Recht darauf, dass ihre Interessen berücksichtigt werden.
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