In diesem Beitrag wollen wir uns mit einer sehr wichtigen Frage beschäftigen, welche sich interessierte und Betroffene im Bezug auf ihr Pflegeelterndasein immer wieder stellen: Was darf ich/dürfen wir als Pflegeeltern? Und was nicht? Bevor wir diese beiden Fragen beantworten möchten wir zunächst darauf hinweisen, dass sich um eine Beantwortung im Allgemeinen handelt und nicht jeden spezifischen Fall abdeckt. Es kann immer wieder Abweichungen bei den Befugnissen geben, weil Sorgerecht, Vollmachten und richterlicher Anordnungen Einfluss nehmen können. Trotzdem gibt es einige Punkte, die eigentlich für alle Pflegestellen gelten.
Was dürfen Pflegeeltern?: Im Normalfall gilt die Prämisse, dass Pflegeeltern in ihrem Lebensalltag mit Kind handlungsfähig sein sollen. Dies bedeutet, dass in der Regel vom Sorgerechtsinhabenden eine sogenannte Alltagsvollmacht ausgestellt wird. Diese ermöglicht es den Pflegeeltern grundlegende Entscheidungen für das Kind zu treffen, zum Beispiel KiTa- oder Schulanmeldungen, Mitgliedschaften in Sportvereinen, reguläre Arzttermine (z.B. Impfungen) und andere alltägliche Anliegen. Auch ist es Pflegeeltern gestattet im Nahraum des aktuellen Wohnortes umzuziehen und innerhalb von Deutschland in den Urlaub zu fahren, ohne dass Sie hierfür ein gesondertes Einverständnis benötigen. Sind Sie sich in einzelnen Anliegen nicht sicher, ob diese durch ihre Alltagsvollmacht abgedeckt sind, so haben Sie jederzeit die Möglichkeit sich bei uns als Ihren Träger zu erkundigen. Wir können Ihnen sicher weiterhelfen oder beim Sorgerechtsinhaber nachfragen.
Was dürfen Pflegeeltern nicht?: Grundsätzlich fällt unter diese Frage all das, was durch die Alltagsvollmacht nicht abgedeckt ist. Zum Beispiel dürfen Sie nicht ohne weiteres über größere medizinische Eingriffe entscheiden (z.B. das Tragen einer Zahnspange) oder ins Ausland verreisen. Meist ist dies aber nur eine Sache der Absprache mit dem Sorgerechtsinhabenden und nicht mit größeren Komplikationen verbunden. Etwas, was unabhängig von Sorgerecht ist und oft als Frage gestellt wird, ist die Möglichkeit Pflegekinder in die eigene Religionsgemeinschaft aufzunehmen (z.B. zu Taufen). Dies können und dürfen Sie nicht und bedarf immer das Einverständnis der leiblichen Eltern! Hierzu werden wir in einem weiteren Beitrag mehr erklären. Auch Namensänderungen sind nicht einfach so möglich.
Was sollten Pflegeeltern unterlassen: Zum Abschluss noch ein Rat für alle Pflegeeltern, bei denen die leiblichen Eltern noch das volle oder Teile des Sorgerechts innehaben, speziell betreffend das Recht der Finanzfürsorge. Sollten Sie dem Pflegekind in Form einer finanziellen Anlage, eines Sparbuchs oder auch nur eines Kontos etwas Gutes tun wollen, eröffnen Sie diese nie auf den Namen des Kindes. Solange leibliche Eltern die Finanzfürsorge innehaben, sind sie berechtigt jederzeit auf diese Vermögenswerte zuzugreifen. Legen Sie diese auf Ihren Namen an. Sollte ein Vormund eingesetzt sein und diesen Zweig des Sorgerechts ebenfalls ausüben können Anlagen mit dessen Einverständnis und Unterstützung auf den Namen des Kindes erfolgen.
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