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Eltern bleiben Eltern

Aktualisiert: 2. Juni 2022



Kann ein Kind nicht mehr in seiner Familie leben und wird in einer Pflegefamilie untergebracht bleiben seine leiblichen Eltern trotzdem wichtige Personen. Sie sind Ressource im Rahmen von Biografiearbeit und Besuchskontakten(s. „Jedes Kind hat seine Wurzeln“). Aber auch in anderen Zusammenhängen sind leibliche Eltern nicht aus dem Leben des Pflegekindes auszuschließen.

Es gibt Entscheidungen betreffend eines minderjährigen Pflegekindes, bei den leibliche Eltern – unabhängig davon, ob sie noch das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes für ihr Kind ausüben – mit eingebunden werden müssen. Dies betrifft Entscheidungen beispielsweise bei dem Wunsch des Pflegekindes den Nachnamen der Pflegeeltern annehmen zu dürfen. Auch bei dem Wunsch ein Pflegekind taufen zu lassen oder an anderen religiösen Ereignissen teilnehmen zu lassen (Konfirmation, Kommunion, Firmung etc.) benötigt es das schriftliche Einverständnis der leiblichen Eltern. Ein ganz besonderer Fall, in dem auch – mit notarieller Beglaubigung – das Einverständnis der leiblichen Eltern gegeben sein muss ist, wenn eine Adoption des Pflegekindes durch seine Pflegeeltern gewünscht ist. Hier sei gleich erwähnt, dass Adoptionen von Pflegekindern gegen den Willen ihrer leiblichen Eltern so gut wie nie vom Familiengericht ausgesprochen werden.

Es ist daher wichtig bei solchen wichtigen Fragen in enger Kooperation mit dem Jugendamt und dem – falls eingesetzt – Vormund des Pflegekindes zusammenzuarbeiten, um solchen Wünschen und Bedürfnissen nachkommen zu können. Hierbei wird vor allem darauf geachtet, ob Veränderungswünsche, wie beispielsweise eine Namensänderung, wirklich vom betroffenen Kind ausgehen oder Motivationen Dritter hinter dem Änderungswunsch stecken. Auch wird berücksichtigt aus welchen Gründen und in welchem Alter das Pflegekind diese Veränderungen anstrebt, um sicher zu stellen, dass diese Veränderungen im Sinne des Kindes sind. Sollten die leiblichen Eltern in solchen Anliegen ihre Zustimmung verweigern, gibt es die Möglichkeit über den zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamtes oder den Vormund einen Antrag beim Familiengericht zu stellen und die Unterschrift der Eltern auf diesem Weg ersetzen zu lassen. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich jedoch nur dann, wenn das Wohl des Pflegekindes nachhaltig bedroht ist, sollte die gewünschte Veränderung nicht eintreten.

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