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Welche finanziellen Aufwendungen kann ich als Erziehungsstelle erwarten?

Aktualisiert: 2. Juni 2022



Setzt man sich mit dem Entschluss, eine Erziehungsstelle zu werden, auseinander ist ein nicht unwesentlicher Aspekt die Möglichkeiten durch bestimmte Beihilfen und finanzielle Aufwendungen als Unterstützung in Erfahrung zu bringen.


Beratend und offen für Ihre Fragen steht Ihnen dabei ein Erziehungsstellenträger (bspw. INDIGO Erziehungsstellen) zur Seite.


Kurz und knapp: Als Erziehungsstelle erhalten Sie verschiedene finanzielle Aufwendungen und Unterstützungen, die eine gute Betreuung des Kindes unter Berücksichtigung der anfallenden Lebenskosten berücksichtigen.


Die zu erhaltenden finanziellen Aufwendungen werden unterteilt in materielle Aufwendungen (Pflegegeld) und dem Erziehungsbeitrag. Zur Veranschaulichung dient dabei folgende Tabelle unter Berücksichtigung des Alters des Kindes:


Der Erziehungsbeitrag ist als steuerfreie Aufwandentschädigung für besondere pädagogische Leistungen zu verstehen. Um den Bedarf der materiellen Aufwendungen, wie beispielsweise Kleidung, Nahrung und Taschengeld decken zu können, ist hier eine Erhöhung, dem Alter des Kindes entsprechend, wichtig. Die Gewährung von Zuschüssen oder einmaliger Beihilfen ist gem. §39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Dies bedeutet, dass insbesondere Zuschüsse und Beihilfe gewährt werden für:


- die Erstausstattung der Kleidung

- Urlaubs- und Ferienreisen, sowie Klassenfahrten

- Einschulung/ Übergang zur weiterführenden Schule

- Fördermaßnahmen

- Weihnachtsbeihilfe


Die Höhe der zu übernehmenden Kosten und Beihilfen richtet sich je nach Stadt und Kommune. Ebenso können Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt des Kindes, die nicht durch die laufenden Leistungen gedeckt werden, auf Antrag beim zuständigen Jugendamt gewährt werden. Hierzu können beispielsweise besondere Fahrtkosten zu medizinischen und/oder therapeutischen Zwecken oder Leistungen der Krankenhilfe, gezählt werden.


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